einschliesslich Profiling
Sie haben das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten
Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen
zu werden, die Ihnen gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder Sie in
ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung
für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen Ihnen und
dem Verantwortlichen erforderlich ist,
aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten,
denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese
Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung Ihrer
Rechte und Freiheiten sowie Ihrer berechtigten Interessen enthalten
oder
mit Ihrer ausdrücklichen Einwilligung erfolgt.
Allerdings dürfen diese Entscheidungen nicht auf besonderen Kategorien
personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO beruhen, sofern nicht Art.
9 Abs. 2 lit. a) oder g) DSGVO gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz
der Rechte und Freiheiten sowie Ihrer berechtigten Interessen getroffen wurden.
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Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen
Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer
Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres
Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, zu, wenn Sie der
Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen
Daten gegen die DSGVO verstößt.
Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet
den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde
einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78
DSGVO.